Vereinbarte Preise
werden nicht mehr infrage gestellt.
Kleine
Zulieferer haben oft unter Gängeleien der großen Abnehmerkonzerne zu leiden.
Die Arbeitsgemeinschaft der Zuliefererindustrie hat jetzt einen Katalog von
ausgewogenen, justitiablen Regeln aufgestellt, die flexibel in die Verträge
zwischen Zulieferer und Abnehmer eingepasst werden können und für mehr
Fairness zwischen Kaufleuten sorgen. Hier sind
einige Auszüge dokumentiert. ·
Sofern der Lieferer
Verpflichtungen zur Änderung oder Anpassung des Liefergegenstandes oder der
Herstellungsverfahren in qualitativer, technischer oder preislicher Hinsicht übernommen
hat, wird eine Amortisation dieser Leistungen durch das Liefergeschäft oder
eine sonstige angemessene Vergütung dieser Leistungen des Lieferers vorgesehen. ·
Für die
Vertragsdauer vereinbarte Lieferpreise werden während der Vertragslaufzeit
gleichbleibende Produkte und Verfahren vorausgesetzt nicht mehr durch nachträgliche
Kostenanalysen eines Vertragspartners oder durch Angebote Dritter infrage
gestellt. ·
Kosteneinsparungen,
die durch gemeinsame Bemühungen der Vertragspartner beim Lieferer erzielt
werden, brauchen nur weitergegeben zu werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist. ·
Die
Vertragspartner verpflichten sich, die Vergütung oder Abnahme der Leistung des
Lieferers nicht missbräuchlich von Vorbehalten des Bestellers oder von Faktoren
außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers abhängig zu machen, es sei denn,
es sind für die von dem Lieferer erbrachten Vorleistungen angemessene Vergütungsregelungen
vorgesehen. ·
Wird der
Vertrag vorzeitig beendet, so ist der Vertragspartner, der Grund hatte, auf die
Fortsetzung des Vertrags zu vertrauen, für etwaige Vorleistungen zu entschädigen. ·
Hat der
Lieferer teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch
verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei
denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im Übrigen kann
der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen. ·
Bei allen
Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch
nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner,
Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware
angemessen berücksichtigt werden. ·
Wenn eine
der folgenden unzulässigen Verhaltensweisen vorliegt, haben die Vertragspartner
insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. einen Herausgabeanspruch: o das Anbieten, Fordern oder Gewähren von Geldbeträgen oder sonstigen Sonderleistungen wie zum Beispiel Eintrittsgeldern, Listungsgebühren, Automationskostenbeteiligungen, Investitions- oder Einrichtungszuschüssen anlässlich Neueröffnungen, von Verwaltungskostenzuschüssen und von Darlehen zu nicht marktgerechten Bedingungen für die Erteilung von Erstaufträgen o das Anbieten, Fordern oder Gewähren von Rabatten oder Vergütungen, die nicht der Abgeltung tatsachlich erbrachter Leistungen dienen, sondern lediglich der Verschleierung von Preisvorteilen. o das Abschöpfen von Kosteneinsparungen des Vertragspartners, soweit die Einsparungen nicht von dem fordernden Vertragspartner erarbeitet worden sind o das Fordern einer Offenlegung interner Kosten oder Kostenstrukturen, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer vereinbarten gemeinsamen Entwicklung von Produkten erfolgt. Die
vollständigen ,,Klauseln zur vertraglichen Gestaltung partnerschaftlicher
Lieferbeziehungen können beim EBM Wirtschaftsverband in Ratingen (Tel.
02102/186-160 und Fax: 0210Z/186-169) angefordert werden.
|
Copyright © 2007
Recklies Management Project GmbH
|