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von Peter Schönberger (Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln)

Wie bereits in unserem Jusletter Nr. 4 vom 14.03.2001 berichtet, handelt derjenige wettbewerbswidrig, der für seine Produkte eine Bezeichnung oder einen Werbeslogan verwendet, der auf eine Spitzenstellung oder Alleinstellung hinweist, die nicht den Tatsachen entspricht. Er täuscht damit den Verbraucher.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Werbende Tatsachen behauptet, nicht jedoch bei bloßen reklamehaften Anpreisungen, die der Verbraucher auch als solche auch versteht. Ein typisches Beispiel für eine reklamehafte Anpreisung ist etwa der Slogan „Die schönste Frau der Welt“ oder „Der beste Film aller Zeiten“.

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu beurteilen, in dem die Fa. Kelloggs für ihr Produkt u. a. mit dem Slogan „Kelloggs – das Beste jeden Morgen“ geworben hat. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil seiner Meinung nach dieser Werbeslogan eine unzulässige Alleinstellung und damit eine Irreführung i. S. v. § 3 UWG darstelle. Während das Berufungsgericht den Werbeslogan noch in der Tat als wettbewerbswidrig ansah, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf. Der Bundesgerichtshof war nämlich der Meinung, dass hier kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliege. Hierzu im einzelnen:

Zunächst einmal stellt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung fest, dass es nun immer darauf ankommt, wie der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher die Werbung empfindet. Das Verbraucherleitbild hat sich insofern gewandelt. Zu früheren Zeiten stellte man regelmäßig auf den lediglich flüchtigen Betrachter ab. Mit dieser Änderung des Verbraucherleitbildes wird es dem Wettbewerber eines Werbetreibenden schwerer gemacht, eine Werbemaßnahme erfolgreich als wettbewerbswidrig zu rügen.

Darüber hinaus stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass an Werbung, die das Gesundheitsbewusstsein des Verbrauchers anspricht, besonders hohe Zulässigkeitsanforderungen zu stellen sind. Dies liege daran, dass der Verbraucher für Gesundheitswerbung besonders empfänglich und besonders schutzwürdig sei. Gesundheitswerbung muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs richtig, eindeutig und besonders klar sein. Eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offen zu legen besteht insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers unablässlich ist, weil er sich ansonsten getäuscht fühlt. Der Bundesgerichtshof hat es allerdings nicht für notwendig gehalten, den hohen Zuckeranteil in den Kelloggs-Produkten und die damit verbundene erhöhte Kariesgefahr als erwähnenswert zu bezeichnen, da nach Auffassung des BGH dem durchschnittlich informierten Verbraucher dies bekannt sei und zudem ohnehin die meisten Lebensmittel die Gefahr von Karies beinhalten würden.

Der Bundesgerichtshof lehnte die Feststellung einer Wettbewerbswidrigkeit hier aus zwei Gründen ab:

Zum einen war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass der angegriffene Slogan gar keinen eindeutigen Bezug auf Produkte des Wettbewerbers beinhalten würde. Vielmehr würde der Zusatz „jeden Morgen“ zu einer Verallgemeinerung führen, die nach dem Wortsinn auch Raum für die Deutung zulässt, dass die Einnahme der Mahlzeit mit Kelloggs-Produkten eben das beste Ereignis am Morgen sei, welches hinter anderen morgendlichen Aktivitäten, wie etwa dem Duschen oder dem Waldlauf oder dem Zeitunglesen zurücksteht. Darüber hinaus würde der Zusatz „jeden Morgen“ generell dazu führen, dass es sich bei dem Slogan lediglich um eine reklamehafte Werbeanpreisung handele, dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei hier klar, dass sich die Frage, was denn nun tatsächlich das beste Frühstücksprodukt am Morgen sei, weitgehend der objektiven Nachprüfbarkeit entzieht. Die Beantwortung dieser Frage hänge in erster Linie von persönlichen geschmacklichen Vorlieben und Frühstücksgewohnheiten des einzelnen, aber auch von der unterschiedlichen körperliche Konstitution der Menschen und ihren Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen ab.

Damit konnte die Firma Kelloggs den Slogan im wesentlichen durch den Zusatz „jeden Morgen“ vor dem erfolgreichen Zugriff des Wettbewerbs retten. Dieser Fall zeigt im Besonderen wieder einmal, wie diskutabel das gesamte Wettbewerbsrecht ist. Insbesondere fällt auch hier auf, dass Gerichte Tatsachen als gerichtsbekannt unterstellen, die eigentlich nur nach Meinungsumfragen bzw. auf der Grundlage von empirischen Erhebungen zuverlässig zu gewinnen sind. (Ps).

 

Der Artikel wurde freundlicherweise von Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln zur 
Verfügung gestellt. 

 

Allgemeine Informationen zu diesem Beitrag

Quelle:

Jusletter Nr.16 (13.03.2002) aus Mediajus Schönberger Dix Rechtsanwälte

Veröffentlicht:

13.03.2002

Organisation:

Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln

URL:

Mail:

 

 

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Stand: 22. Februar 2010

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Stand: 13. Dezember 2014

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