Wie bereits in unserem Jusletter Nr. 4 vom
14.03.2001 berichtet, handelt derjenige wettbewerbswidrig, der für
seine Produkte eine Bezeichnung oder einen Werbeslogan verwendet, der
auf eine Spitzenstellung oder Alleinstellung hinweist, die nicht den
Tatsachen entspricht. Er täuscht damit den Verbraucher.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der
Werbende Tatsachen behauptet, nicht jedoch bei bloßen reklamehaften
Anpreisungen, die der Verbraucher auch als solche auch versteht. Ein
typisches Beispiel für eine reklamehafte Anpreisung ist etwa der Slogan
„Die schönste Frau der Welt“ oder „Der beste Film aller Zeiten“.
Der Bundesgerichtshof hatte nun einen
Fall zu beurteilen, in dem die Fa. Kelloggs für ihr Produkt u. a. mit
dem Slogan „Kelloggs – das Beste jeden Morgen“ geworben hat. Ein
Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil seiner Meinung nach dieser
Werbeslogan eine unzulässige Alleinstellung und damit eine Irreführung
i. S. v. § 3 UWG darstelle. Während das Berufungsgericht den
Werbeslogan noch in der Tat als wettbewerbswidrig ansah, hob der
Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf. Der Bundesgerichtshof war
nämlich der Meinung, dass hier kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
vorliege. Hierzu im einzelnen:
Zunächst einmal stellt der
Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung fest, dass es nun immer darauf
ankommt, wie der durchschnittlich informierte und verständige
Durchschnittsverbraucher die Werbung empfindet. Das Verbraucherleitbild
hat sich insofern gewandelt. Zu früheren Zeiten stellte man
regelmäßig auf den lediglich flüchtigen Betrachter ab. Mit dieser
Änderung des Verbraucherleitbildes wird es dem Wettbewerber eines
Werbetreibenden schwerer gemacht, eine Werbemaßnahme erfolgreich als
wettbewerbswidrig zu rügen.
Darüber hinaus stellt der
Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass an Werbung, die das
Gesundheitsbewusstsein des Verbrauchers anspricht, besonders hohe
Zulässigkeitsanforderungen zu stellen sind. Dies liege daran, dass der
Verbraucher für Gesundheitswerbung besonders empfänglich und besonders
schutzwürdig sei. Gesundheitswerbung muss nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs richtig, eindeutig und besonders klar sein. Eine
Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der
Werbung offen zu legen besteht insoweit, als dies zum Schutz des
Verbrauchers unablässlich ist, weil er sich ansonsten getäuscht
fühlt. Der Bundesgerichtshof hat es allerdings nicht für notwendig
gehalten, den hohen Zuckeranteil in den Kelloggs-Produkten und die damit
verbundene erhöhte Kariesgefahr als erwähnenswert zu bezeichnen, da
nach Auffassung des BGH dem durchschnittlich informierten Verbraucher
dies bekannt sei und zudem ohnehin die meisten Lebensmittel die Gefahr
von Karies beinhalten würden.
Der Bundesgerichtshof lehnte die
Feststellung einer Wettbewerbswidrigkeit hier aus zwei Gründen ab:
Zum einen war der Bundesgerichtshof der
Auffassung, dass der angegriffene Slogan gar keinen eindeutigen Bezug
auf Produkte des Wettbewerbers beinhalten würde. Vielmehr würde der
Zusatz „jeden Morgen“ zu einer Verallgemeinerung führen, die nach
dem Wortsinn auch Raum für die Deutung zulässt, dass die Einnahme der
Mahlzeit mit Kelloggs-Produkten eben das beste Ereignis am Morgen sei,
welches hinter anderen morgendlichen Aktivitäten, wie etwa dem Duschen
oder dem Waldlauf oder dem Zeitunglesen zurücksteht. Darüber hinaus
würde der Zusatz „jeden Morgen“ generell dazu führen, dass es sich
bei dem Slogan lediglich um eine reklamehafte Werbeanpreisung handele,
dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei hier klar, dass sich
die Frage, was denn nun tatsächlich das beste Frühstücksprodukt am
Morgen sei, weitgehend der objektiven Nachprüfbarkeit entzieht. Die
Beantwortung dieser Frage hänge in erster Linie von persönlichen
geschmacklichen Vorlieben und Frühstücksgewohnheiten des einzelnen,
aber auch von der unterschiedlichen körperliche Konstitution der
Menschen und ihren Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen ab.
Damit konnte die Firma Kelloggs den
Slogan im wesentlichen durch den Zusatz „jeden Morgen“ vor dem
erfolgreichen Zugriff des Wettbewerbs retten. Dieser Fall zeigt im
Besonderen wieder einmal, wie diskutabel das gesamte Wettbewerbsrecht
ist. Insbesondere fällt auch hier auf, dass Gerichte Tatsachen als
gerichtsbekannt unterstellen, die eigentlich nur nach Meinungsumfragen
bzw. auf der Grundlage von empirischen Erhebungen zuverlässig zu
gewinnen sind. (Ps).