Die Verfügungskläger staunten nicht
schlecht, als ihre scheinbar völlig sichere Unterlassungsklage, mit der
sie sich gegen unerbetene E-Mail-Sendungen wehrten, vom Landgericht
Karlsruhe als unbegründet abgewiesen wurde.
Denn es entspricht ganz gefestigter und allgemeiner Rechtssprechung,
dass weder per Fax noch per E-Mail unerwünschte Werbungen (Spamming)
versandt werden darf. Vielmehr stellen entsprechende unerwünschte
E-Mail-Zusendungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Empfängers sowie ggf. einen Eingriff in dessen eingerichteten ausgeübten
Gewerbebetrieb dar und stellen damit einen Verstoß nach § 823 Abs. 1
BGB dar, so dass der Versender gemäß § 1004 BGB gerichtlich auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Denn, so die Gerichte, es
besteht die Gefahr, dass bei einer großzügigen Zulassung von
E-Mail-Werbung und einem hieraus wahrscheinlich resultierenden
massenhaften Auftreten dieser belästigenden Werbeform der für das
E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende Speicherplatz
aufgrund massiver Werbeeingänge verstopft werden könnte, und so evtl.
sogar erwünschte Nachrichten den Empfänger nicht mehr erreichen könnten.
Zudem erfordern der Abruf sowie das Löschen der entsprechenden
E-Mail-Werbung Zeit- sowie Rechner- und Kommunikationsressourcen. Da
insbesondere die geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse ähnlich wie die
entsprechenden Telefonanschlüsse vom Gewerbebetreibenden im eigenen
Interesse unterhalten werden und nicht etwa im Interesse des
Werbungstreibenden braucht der Unternehmer grundsätzlich solche
ungefragten Eingriffe in sein Ressourcen nicht hinzunehmen.
Dementsprechend schien auch die eingangs erwähnte Unterlassungsklage
der Verfügungskläger vor dem Landgericht Karlsruhe, die sich genau
gegen ein solches Spamming wendete, durchaus als begründet.
In beachtlicher differenzierender Betrachtungsweise, stellte sich das
Landgericht Karlsruhe allerdings zwar einerseits hinter die beschriebene
allgemeine Rechtsauffassung, wonach das Spamming zu unterlassen ist. Das
Landgericht machte jedoch andererseits auch deutlich, dass nicht jede
kleinste Beeinträchtigung bereits als ein gerichtlich verfolgbarer
Eingriff zu würdigen sei. Vielmehr erfordert ein entsprechender mit
Unterlassungsverfügung zu untersagender Eingriff eine gewisse Intensität.
Angesichts der Leichtigkeit und der Schnelligkeit, mit der eine einzelne
E-Mail gelöscht werden könne, so führte das Landgericht Karlsruhe
aus, könne für den Fall, in dem die Werbung sich tatsächlich auf ein
einmaliges Versenden einer einzigen E-Mail beschränke und diese nicht
etwa wiederholt werde, diese Intensität noch nicht bejaht werden. Ein
gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestünde insoweit also
nicht. Wenn diese Entscheidung auch im Hinblick auf die Konsequenz
durchaus als problematisch angesehen werden kann, wird ihr eine gewisse
Konsequenz und Realitätsnähe nicht abgestritten werden können. Denn
tatsächlich erscheint es durchaus problematisch, durch eine einmalige,
tatsächlich auch vereinzelt bleibende E-Mail-Zusendung das allgemeine
Persönlichkeitsrecht oder gar das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb derart beeinträchtigt zu sehen, dass hier gerichtliche
Hilfe in Anspruch genommen werden müsste.
Wenn dieses Urteil in der Werbewirtschaft auch durchaus positiv
aufgenommen werden wird, sollten bei dieser Freude die Tücken des
Wettbewerbsrechtes nicht übersehen werden.
Zwar kann dem Landgericht zugestimmt werden, dass der Werbungsempfänger
bei einmaliger E-Mail-Zusendung nicht so verletzt ist, dass er aus den
genannten Rechtsinstituten (§ 823 Abs. 1 BGB) Gerichtshilfe in Anspruch
nehmen kann. Indes wird auch das einmalige Zusenden einer E-Mail gegen
die allgemeinen Regeln des Wettbewerbs nach § 1 UWG verstoßen, so dass
in diesem Fall zumindest die Konkurrenten des Werbetreibenden, also die
unmittelbar Betroffenen sowie Verbraucherschutzverbände den
E-Mail-Sender wegen unlauteren Wettbewerbes abmahnen und auf
Unterlassung in Anspruch nehmen können. (Di)