themanagement.de

Home

Suche

Publikationen

Engl. Portal

Life-Links

Newsletter

 Über RMP

Über themanagement

Sitemap

 


von Dr. Bruno Dix (Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln)

Die Verfügungskläger staunten nicht schlecht, als ihre scheinbar völlig sichere Unterlassungsklage, mit der sie sich gegen unerbetene E-Mail-Sendungen wehrten, vom Landgericht Karlsruhe als unbegründet abgewiesen wurde.

Denn es entspricht ganz gefestigter und allgemeiner Rechtssprechung, dass weder per Fax noch per E-Mail unerwünschte Werbungen (Spamming) versandt werden darf. Vielmehr stellen entsprechende unerwünschte E-Mail-Zusendungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers sowie ggf. einen Eingriff in dessen eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb dar und stellen damit einen Verstoß nach § 823 Abs. 1 BGB dar, so dass der Versender gemäß § 1004 BGB gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Denn, so die Gerichte, es besteht die Gefahr, dass bei einer großzügigen Zulassung von E-Mail-Werbung und einem hieraus wahrscheinlich resultierenden massenhaften Auftreten dieser belästigenden Werbeform der für das E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende Speicherplatz aufgrund massiver Werbeeingänge verstopft werden könnte, und so evtl. sogar erwünschte Nachrichten den Empfänger nicht mehr erreichen könnten. Zudem erfordern der Abruf sowie das Löschen der entsprechenden E-Mail-Werbung Zeit- sowie Rechner- und Kommunikationsressourcen. Da insbesondere die geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse ähnlich wie die entsprechenden Telefonanschlüsse vom Gewerbebetreibenden im eigenen Interesse unterhalten werden und nicht etwa im Interesse des Werbungstreibenden braucht der Unternehmer grundsätzlich solche ungefragten Eingriffe in sein Ressourcen nicht hinzunehmen.

Dementsprechend schien auch die eingangs erwähnte Unterlassungsklage der Verfügungskläger vor dem Landgericht Karlsruhe, die sich genau gegen ein solches Spamming wendete, durchaus als begründet.

In beachtlicher differenzierender Betrachtungsweise, stellte sich das Landgericht Karlsruhe allerdings zwar einerseits hinter die beschriebene allgemeine Rechtsauffassung, wonach das Spamming zu unterlassen ist. Das Landgericht machte jedoch andererseits auch deutlich, dass nicht jede kleinste Beeinträchtigung bereits als ein gerichtlich verfolgbarer Eingriff zu würdigen sei. Vielmehr erfordert ein entsprechender mit Unterlassungsverfügung zu untersagender Eingriff eine gewisse Intensität. Angesichts der Leichtigkeit und der Schnelligkeit, mit der eine einzelne E-Mail gelöscht werden könne, so führte das Landgericht Karlsruhe aus, könne für den Fall, in dem die Werbung sich tatsächlich auf ein einmaliges Versenden einer einzigen E-Mail beschränke und diese nicht etwa wiederholt werde, diese Intensität noch nicht bejaht werden. Ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch bestünde insoweit also nicht. Wenn diese Entscheidung auch im Hinblick auf die Konsequenz durchaus als problematisch angesehen werden kann, wird ihr eine gewisse Konsequenz und Realitätsnähe nicht abgestritten werden können. Denn tatsächlich erscheint es durchaus problematisch, durch eine einmalige, tatsächlich auch vereinzelt bleibende E-Mail-Zusendung das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder gar das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derart beeinträchtigt zu sehen, dass hier gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsste.

Wenn dieses Urteil in der Werbewirtschaft auch durchaus positiv aufgenommen werden wird, sollten bei dieser Freude die Tücken des Wettbewerbsrechtes nicht übersehen werden.

Zwar kann dem Landgericht zugestimmt werden, dass der Werbungsempfänger bei einmaliger E-Mail-Zusendung nicht so verletzt ist, dass er aus den genannten Rechtsinstituten (§ 823 Abs. 1 BGB) Gerichtshilfe in Anspruch nehmen kann. Indes wird auch das einmalige Zusenden einer E-Mail gegen die allgemeinen Regeln des Wettbewerbs nach § 1 UWG verstoßen, so dass in diesem Fall zumindest die Konkurrenten des Werbetreibenden, also die unmittelbar Betroffenen sowie Verbraucherschutzverbände den E-Mail-Sender wegen unlauteren Wettbewerbes abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. (Di)

 

Der Artikel wurde freundlicherweise von Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln zur 
Verfügung gestellt. 

 

Allgemeine Informationen zu diesem Beitrag

Quelle:

Jusletter Nr.16 (13.03.2002) aus Mediajus Schönberger Dix Rechtsanwälte

Veröffentlicht:

13.03.2002

Organisation:

Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln

URL:

Mail:

 

 

Copyright © 2007 Recklies Management Project GmbH
Stand: 22. Februar 2010

Copyright © 2007 Recklies Management Project GmbH
Stand: 13. Dezember 2014

Copyright © 2007 Recklies Management Project GmbH
Stand: 13. Dezember 2014