Die Frage, wann eine Marke durch eine andere Marke verletzt wird, ist oft schwierig zu entscheiden. Es fehlt hier regelmäßig für den im Markenrecht Nichtkundigen das Gefühl für die richtige Einschätzung der Sachlage, während im Wettbewerbsrecht regelmäßig zumindest eine Ahnung des Werbenden vorhanden ist, ob er mit seiner Werbemaßnahme gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt oder nicht. Daher wollen wir nachfolgend eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln besprechen, die sich mit der Frage des Markenschutzes insbesondere im Sinne von § 14 MarkenG sehr ausführlich auseinandergesetzt hat. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Herausgeberin des seit 1993 unter dem Titel „FOCUS“ erschienen Nachrichtenmagazins und Inhaberin u. a. der Wort- und Wortbildmarke „FOCUS“. Sie hat einen Verleger verklagt, der seit Dezember 1999 die Zeitschrift „Im FOCUS Onkologie“ herausbrachte. Diese Zeitschrift richtet sich im wesentlichen an Ärzte, namentlich der Fachrichtung „Onkologie“.
Das Oberlandesgericht Köln verneinte zum einen ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach es untersagt ist, eine Marke zu benutzen, die die Gefahr von Verwechslungen mit sich bringt. Bei der Frage des Bestehens einer Verwechslungsgefahr kommt es nämlich auf die Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie auf das Maß der Ähnlichkeit der vergleichenden Marken an, wobei der Gesamteindruck entscheidet. Das Oberlandesgericht Köln meinte hier – aus unserer Sicht zu Recht – dass der Bestandteil „FOCUS“ in dem Gesamttitel für diesen nicht prägend ist. Er hat vielmehr eine beschreibende Funktion als „Brennpunkt“. Damit scheidet aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, die dann gegeben ist, wenn der Verkehr glauben könnte, es handele sich um denselben Verlag, wurde nicht angenommen. Entscheidend war hier, dass sich die Zeitschrift „Im FOCUS Onkologie“ an ein bestimmtes interessiertes Fachpublikum wendet, während die Zeitschrift FOCUS als Verlagsprodukt an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist und allenfalls gelegentlich medizinische Inhalte ohne das Erfordernis eines fachlichen Vorausverständnisses beinhaltet.
Die Klägerin konnte sich auch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG berufen, wonach eine Rufausbeutung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung bekannter Zeichen zu unterlassen ist. Das Oberlandesgericht Köln begründete dies damit, dass die Marke „FOCUS“ zwar eine bekannte Marke darstellt, hier aber schon deshalb keine Gefahr von Rufausbeutung oder einer Beeinträchtigung der Wertentschätzung anzunehmen ist, weil – wie gerade dargestellt – die Inhalte beider Zeitschriften vollkommen verschieden sind.
Die Klägerin versuchte nun jedoch folgenden Trick:
Während des laufenden Verfahrens sicherte sie sich schlicht die Wortmarke „Im FOCUS: Onkologie“. Damit war nun formal § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, denn beide Marken waren identisch und aufgrund der vollkommenen Identität konnte auch eine Verwechslungsgefahr nicht mehr verneint werden. Das Oberlandesgericht Köln verweigerte gleichwohl den Unterlassungsanspruch, da eine missbräuchliche Markenanmeldung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB darstellt. Hier lag auf der Hand, dass die Klägerin sich diese Zeichenfolge nur hat schützen lassen, um letztlich dann doch noch erfolgreich gegen die Beklagte vorzugehen. Ein anderes Motiv war nicht ersichtlich. Insbesondere passte die Zeichenfolge „Im FOCUS: Onkologie“ nicht zu anderen Zeichenfolgen, die sich die Klägerin bereits zu früheren Zeiten hat schützen lassen. Die Klägerin setzte die mit der formalen Zeichenstellung eingetretene Sperrwirkung zweckfremd und damit rechtsmissbräuchlich ein.
Wenn also ähnliche Zeichen miteinander zu vergleichen sind, dann sind die Erfolgsaussichten regelmäßig als problematisch zu beurteilen, wenn die unter diesen Zeichen zu vermarktenden Dienstleistungen oder Produkte nur ähnlich sind. Es ist dann sowohl die Frage der Verwechslungsgefahr, wie auch die Frage der Rufausbeutung bekannter Zeichen problematisch. Ein Schutz eines bestimmten Zeichens ohne erkennbares rechtliches Interesse hilft in diesem Fall auch nicht weiter, da – aus unserer Sicht zu Recht – der Rechtsmissbrauchseinwand greifen könnte. (PS)
s).