Da Software-Lizenzverträge, unter
denen ein dauerhaftes Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Einmalentgelts
eingeräumt wird nach ständiger Rechtssprechung als Kaufverträge zu
qualifizieren sind, hat das neue Schuldrecht insbesondere Auswirkung auf
diese Vertragsart. Die Schuldrechtsreform hat hingegen kaum Auswirkung
etwa auf Softwaremietverträge.
Der Verkäufer einer mangelhaften Sache, u. a. Softwarelieferanten,
haben auch nach neuem Schuldrecht für mangelhafte Software einzustehen.
Hierbei gibt es nun jedoch für Kaufverträge ab dem 01.01.02 folgende für
den Verkäufer nachteilige Regelungen:
Die Frage, wann eine Software mangelhaft ist, beurteilt sich nun nicht
mehr nur nach den ausdrücklichen Absprachen zwischen den Parteien, dem
Stand der Technik und der Programmbeschreibung im Benutzerhandbuch,
sondern auch nach Werbeaussagen und Eigenschaftskennzeichnungen. Der
Verkäufer ist nun für öffentlich getätigte Äußerungen zur
Beschaffenheit der Software, gleichgültig ob diese von Seiten des
Herstellers oder von ihm stammen, verantwortlich. Er selbst kann sich
nur aus der Verantwortung ziehen, wenn er die öffentlichen Werbeäußerungen
des Herstellers nicht kannte und auch nicht kennen musste. Im Bereich
des Produktmarketings sollte daher in Zukunft sowohl von Seiten des
Herstellers wie auch des Verkäufers besonders darauf geachtet werden,
dass keine übertriebenen unrealistischen Werbeanpreisungen getätigt
werden.
Neu ist weiterhin, dass der Verkäufer nun auch für nicht erhebliche Mängel
zumindest auf Minderung haftet. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob
zumindest in Allgemeinen Geschäftbedingungen gegenüber Unternehmern
eine derartige weiterreichende Haftung bei unerheblichen Mängeln
ausgeschlossen werden kann.
Auch auf der Rechtsfolgenseite bestehen nun eine Reihe von für den Verkäufer
ungünstige Neuregelungen:
Der Verkäufer ist nun bei mangelhafter Software nicht nur zur Wandlung
und Minderung sondern auch zur Nachlieferung oder Nachbesserung und ggf.
zum Schadensersatz verpflichtet. Im Hinblick auf die ersten beiden Ansprüche
der Nachlieferung und Nachbesserung muss dem Verkäufer lediglich eine
angemessene Frist gesetzt werden. Denkbar ist es dabei wohl, dass der
Verkäufer sich gegenüber Unternehmern in seinen AGB das Wahlrecht
offen lässt, ob er im Einzelfall nachbessert oder nicht vielleicht
sogar nachliefert (also neuliefert).
Besonders einschneidend ist die neue kaufrechtliche Regelung, dass der
Verkäufer einer Sache auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die
Sache mangelhaft ist, die Nacherfüllung trotz angemessener Frist
fehlschlug und der Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist. Bisher gab es
nämlich im Kaufrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz
bei mangelhafter Lieferung. Ein Schadenersatzanspruch war bisher nur
denkbar, wenn der Verkäufer Nebenpflichten aus dem Vertrag verletzte
(bei der Anlieferung des Produkts werden Gegenstände des Käufers zerstört,
Beratungspflichten werden verletzt etc.) oder wenn der Sache eine vom
Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlte. In diesem Bereich ist von
Verkäuferseite besonders darauf zu achten, dass in den einschlägigen
AGB der Schadenersatzanspruch betragsmäßig und im Hinblick auf den
Grad des Verschuldens eingeschränkt wird. Dies ist wohl auch nach der
neuen Rechtslage möglich. Keine Einschränkungsmöglichkeit besteht
weiterhin für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers.
Wohl am geläufigsten weil am besten ? wenn gleich oft falsch?
kommuniziert ist der Umstand, dass nun bei Verkauf von Verbrauchsgütern
statt der 6 Monate eine 2-jährige Verjährungsfrist gilt. Zu beachten
ist dabei, dass diese Frist nicht nur gegenüber Verbrauchern sondern
auch gegenüber Unternehmern gilt. Gegenüber Unternehmern kann die
Frist allerdings in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden.
Man geht dabei davon aus, dass diese Verkürzung wohl allgemein bis auf
ein Jahr hinunter möglich ist. In diesem Bereich besteht also dringend
Bedarf zur Änderung der Allgemeinen Geschäftbedingungen.
Im Besonderen werden die Allgemeinen Geschäftbedingungen in einigen
Punkten gegen nun geltendes Recht verstoßen, was für Neuverträge ggfs.
zur Konsequenz der (Teil-)nichtigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
führt.