themanagement.de

Home

Suche

Publikationen

Engl. Portal

Life-Links

Newsletter

 Über RMP

Über themanagement

Sitemap

 


von Peter Schönberger (Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln)

Da Software-Lizenzverträge, unter denen ein dauerhaftes Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Einmalentgelts eingeräumt wird nach ständiger Rechtssprechung als Kaufverträge zu qualifizieren sind, hat das neue Schuldrecht insbesondere Auswirkung auf diese Vertragsart. Die Schuldrechtsreform hat hingegen kaum Auswirkung etwa auf Softwaremietverträge.

Der Verkäufer einer mangelhaften Sache, u. a. Softwarelieferanten, haben auch nach neuem Schuldrecht für mangelhafte Software einzustehen. Hierbei gibt es nun jedoch für Kaufverträge ab dem 01.01.02 folgende für den Verkäufer nachteilige Regelungen:

Die Frage, wann eine Software mangelhaft ist, beurteilt sich nun nicht mehr nur nach den ausdrücklichen Absprachen zwischen den Parteien, dem Stand der Technik und der Programmbeschreibung im Benutzerhandbuch, sondern auch nach Werbeaussagen und Eigenschaftskennzeichnungen. Der Verkäufer ist nun für öffentlich getätigte Äußerungen zur Beschaffenheit der Software, gleichgültig ob diese von Seiten des Herstellers oder von ihm stammen, verantwortlich. Er selbst kann sich nur aus der Verantwortung ziehen, wenn er die öffentlichen Werbeäußerungen des Herstellers nicht kannte und auch nicht kennen musste. Im Bereich des Produktmarketings sollte daher in Zukunft sowohl von Seiten des Herstellers wie auch des Verkäufers besonders darauf geachtet werden, dass keine übertriebenen unrealistischen Werbeanpreisungen getätigt werden.

Neu ist weiterhin, dass der Verkäufer nun auch für nicht erhebliche Mängel zumindest auf Minderung haftet. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob zumindest in Allgemeinen Geschäftbedingungen gegenüber Unternehmern eine derartige weiterreichende Haftung bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen werden kann.

Auch auf der Rechtsfolgenseite bestehen nun eine Reihe von für den Verkäufer ungünstige Neuregelungen:

Der Verkäufer ist nun bei mangelhafter Software nicht nur zur Wandlung und Minderung sondern auch zur Nachlieferung oder Nachbesserung und ggf. zum Schadensersatz verpflichtet. Im Hinblick auf die ersten beiden Ansprüche der Nachlieferung und Nachbesserung muss dem Verkäufer lediglich eine angemessene Frist gesetzt werden. Denkbar ist es dabei wohl, dass der Verkäufer sich gegenüber Unternehmern in seinen AGB das Wahlrecht offen lässt, ob er im Einzelfall nachbessert oder nicht vielleicht sogar nachliefert (also neuliefert).

Besonders einschneidend ist die neue kaufrechtliche Regelung, dass der Verkäufer einer Sache auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die Sache mangelhaft ist, die Nacherfüllung trotz angemessener Frist fehlschlug und der Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist. Bisher gab es nämlich im Kaufrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz bei mangelhafter Lieferung. Ein Schadenersatzanspruch war bisher nur denkbar, wenn der Verkäufer Nebenpflichten aus dem Vertrag verletzte (bei der Anlieferung des Produkts werden Gegenstände des Käufers zerstört, Beratungspflichten werden verletzt etc.) oder wenn der Sache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlte. In diesem Bereich ist von Verkäuferseite besonders darauf zu achten, dass in den einschlägigen AGB der Schadenersatzanspruch betragsmäßig und im Hinblick auf den Grad des Verschuldens eingeschränkt wird. Dies ist wohl auch nach der neuen Rechtslage möglich. Keine Einschränkungsmöglichkeit besteht weiterhin für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers.

Wohl am geläufigsten weil am besten ? wenn gleich oft falsch? kommuniziert ist der Umstand, dass nun bei Verkauf von Verbrauchsgütern statt der 6 Monate eine 2-jährige Verjährungsfrist gilt. Zu beachten ist dabei, dass diese Frist nicht nur gegenüber Verbrauchern sondern auch gegenüber Unternehmern gilt. Gegenüber Unternehmern kann die Frist allerdings in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden. Man geht dabei davon aus, dass diese Verkürzung wohl allgemein bis auf ein Jahr hinunter möglich ist. In diesem Bereich besteht also dringend Bedarf zur Änderung der Allgemeinen Geschäftbedingungen.

Im Besonderen werden die Allgemeinen Geschäftbedingungen in einigen Punkten gegen nun geltendes Recht verstoßen, was für Neuverträge ggfs. zur Konsequenz der (Teil-)nichtigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

Der Artikel wurde freundlicherweise von Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln zur 
Verfügung gestellt. 

 

Allgemeine Informationen zu diesem Beitrag

Quelle:

Jusletter Nr.15 (13.02.2002) aus Mediajus Schönberger Dix Rechtsanwälte

Veröffentlicht:

13.02.2002

Organisation:

Schönberger Dix Rechtsanwälte, Köln

URL:

Mail:

 

 

Copyright © 2007 Recklies Management Project GmbH
Stand: 22. Februar 2010

Copyright © 2007 Recklies Management Project GmbH
Stand: 13. Dezember 2014

Copyright © 2007 Recklies Management Project GmbH
Stand: 13. Dezember 2014