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Gemischt veranlasste Aufwendungen - Weiterbildung auf Kosten des Finanzamtes
Jobgarant und Karrieresprungbrett in Einem: In einer globalisierten und
dynamischen Arbeitswelt wird eine kontinuierliche Weiterbildung wichtiger denn
je. Qualifizierungsmaßnahmen liegen immer mehr im Verantwortungsbereich jedes
einzelnen Arbeitnehmers und Selbständigen. Es ist daher positiv, dass sich neue
Spielräume bei der Anerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abzeichnen. Zukünftig soll der private Kostenanteil von gemischt veranlassten
Reisen nicht die Abzugsfähigkeit aller Reisekosten in Frage stellen.
„Angesichts wachsender Jobherausforderungen ist ein Höchstmaß an Eigeninitiative
gefragt", betont Heike Kreten-Lenz, Bundesgeschäftsführerin des Bundesverbandes
der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Dem wachsenden Bedarf an einer
praxisnahen Weiterbildung trägt der BVBC mit einem umfangreichen Seminarangebot
Rechnung. Mit über 120 Veranstaltungen pro Jahr bietet der Verband seinen
Mitgliedern die Möglichkeit, sich individuell und marktgerecht zu qualifizieren.
In Anbetracht von eher stagnierenden Weiterbildungsbudgets in Unternehmen, ist
privates Engagement für Karriereplanung und Arbeitsplatzsicherung von
entscheidender Bedeutung. Daher sollten Weiterbildungsinteressierte alle
steuerlichen Gestaltungsspielräume konsequent nutzen.
Ständig weiterqualifizieren, aber richtig
Der Fiskus beteiligt sich an den Kosten für die eigene Weiterbildung. Aber nur
dann, wenn der berufliche Nutzen eindeutig im Vordergrund steht. Der BVBC (www.bvbc.de)
nennt die wichtigsten Prüfpunkte:
1. Lerninhalte: Der Fiskus prüft anhand von Inhalt und Ablauf den beruflichen
Nutzen einer Qualifizierungsmaßnahme. Eine wohl überlegte Auswahl und schlüssige
Dokumentation schützt vor Zweifeln auf Seiten des Finanzamtes.
2. Reisekosten: Auch die Fahrtkosten von gemischt veranlassten Reisen können zum
Abzug kommen, sofern ein objektiver Trennungsmaßstab für private und
geschäftliche Anteile zur Verfügung steht. Die Kosten sind im Verhältnis der
beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise
aufzuteilen. Erkennt das Finanzamt die Reisekosten nicht an, kann jetzt mit
Verweis auf das anhängige Verfahren beim BFH Einspruch eingelegt werden.
3. Unterkunft und Bewirtung: Für die Dauer einer Qualifizierungsveranstaltung
können die Kosten für Hotel und Verpflegung abgesetzt werden. Wichtig ist eine
detaillierte Auflistung und Trennung von privaten Reisetagen.
Quelle: Pressemitteilung der BVBC, 53121 Bonn |