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Gute Gründe für einen Einspruch gibt es genügend. Zur Zeit laufen eine
Vielzahl von Musterklagen vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Steuerzahler sollten prüfen, ob ein relevantes Verfahren anhängig ist - und
ihren Steuerbescheid gegebenenfalls vorsorglich anfechten. So bleibt der
Bescheid in diesem Punkt offen und steuerzahlerfreundliche Urteile finden später
noch Anwendung. „Ansonsten bleiben falsche Steuerbescheide rechtskräftig", warnt
DHPG-Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Altendorf. „Der Fiskus nimmt im
Regelfall von sich aus nachträglich keine Korrekturen zugunsten des
Steuerzahlers vor".
Nach Zugang des Steuerbescheides bleibt für einen Einspruch nur ein Monat
Zeit. Die Begründung kann später erfolgen, sollte aber vorab mit Steuerexperten
abgestimmt werden. Vorsicht: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf
den Steuerbescheid. Wer hohe Nachzahlungen vermeiden will, sollte zusätzlich
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Anhängige Verfahren mit großer Tragweite
Nicht wenige steuerrechtliche Entscheidungen werden per höchst richterlicher
Instanz wieder korrigiert. Die DHPG-Berater empfehlen, den Steuerbescheid 2007
kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls unter Hinweis auf laufende Verfahren
Einspruch einzulegen. So wirken sich steuerzahlerfreundliche Urteile auch im
Nachhinein vorteilhaft aus.
1. Arbeitszimmer: Der Fiskus erkennt seit 2007 ein Arbeitzimmer nur unter
strengen Bedingungen an. Der BFH hat zu entscheiden, welche räumliche Nähe ein
Arbeitszimmer zur Privatwohnung haben darf (BFH, Az. VIII R 52/07). Konkret:
Gilt ein Arbeitszimmer, das im gleichen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage
als die Privatwohnung liegt, als außerhäusliches Büro? Nur dann sind die Kosten
in voller Höhe absetzbar.
2. Entfernungspauschale: Nach der ab 1. Januar 2007 geltende Neuregelung
können die anfallenden Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem
21. Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Ein aktuelles BFH-Urteil
widerspricht: Die Wegstrecke zählt zur Arbeitssphäre und anfallende Kosten
sollen als Werbungskosten voll absetzbar sein (BFH, Az. VI R 27/07). Eine
abschließende Entscheidung trifft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 1
BvL 1/07 und BvL 2/07). Nach einer aktuellen Auskunft des BMF sollen
entsprechende Einkommensteuerbescheide vorläufig ergehen, so dass in diesen
Fällen ein Einspruch entbehrlich wäre.
3. Familienverträge: Die Anerkennung von Darlehensverträgen mit dem
Ehepartner oder den eigenen Kindern ist grundsätzlich strittig. Die obersten
Finanzrichter des BFH haben zu entscheiden, ob das Abweichen von marktüblichen
Vereinbarungen den Schuldzinsabzug zwangsläufig ausschließt (BFH, Az. III R
99/06). Das gilt für fehlende Vertragsbestimmungen wie Laufzeit des Kredites
oder Art und Zeitpunkt der Tilgung.
Quelle: Pressemitteilung der DHPG Dr. Harzem & Partner KG
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