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Reisekostenmanagement - Steuerliche Schlaglöcher vermeiden
Seit Jahresbeginn gelten neue Bestimmungen für die steuerliche Anerkennung
von Reisekosten. Die Auswirkungen werden von Unternehmen und reisenden
Mitarbeitern häufig noch unterschätzt. Jetzt ist es höchste Zeit, das eigene
Reisekostenmanagement auf den Prüfstand zu stellen. Firmen sollten ihre
Mitarbeiter sensibilisieren und alle relevanten Prozesse überprüfen. Ansonsten
kann es wider Erwarten zu hohen Nachforderungen der Finanzbehörden kommen.
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Selbst bei unzweifelhaften Auswärtstätigkeiten ist Vorsicht geboten.
Vereinfachungen stehen strengere Nachweispflichten gegenüber. So sind
Übernachtskosten nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig und per Beleg zu
dokumentieren. Dies erfordert ein Umdenken und eine Abkehr von gewohnten
Prozessen. "Wer über keine ausgereifte Reisekostenrichtlinie verfügt, sollte
dies schnell nachholen", rät BVBC-Schatzmeisterin Angelika Hilgers. "So lassen
sich die steuerlichen Änderungen verbindlich im Firmenalltag verankern und oft
zusätzlich Kosteneinsparpotenziale realisieren." Außerdem ist dann klar
geregelt, welche Reisekosten vom Arbeitgeber übernommen werden und welche
Aufwendungen gegebenenfalls vom Mitarbeiter selbst steuerlich geltend gemacht
werden müssen.
Welche Reisekosten sind wirklich abzugsfähig?
Die Neuregelungen im Reisekostenrecht erfordern bei Auswärtstätigkeiten ein
erhöhtes Augenmerk von Unternehmern und ihren Mitarbeitern. Für einige
Kostenarten gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen, was veränderte
Dokumentationspflichten zur Folge hat. Die BVBC-Experten geben wertvolle
Hinweise für die Praxis.
1. Fahrtkosten: Bei Auswärtstätigkeiten werden weiterhin 30 Cent pro
Entfernungskilometer steuerfrei erstattet. Dies gilt bei einer vorübergehenden
beruflichen Auswärtstätigkeit auch über die bislang geltende Dreimonatsfrist
hinaus. Bei wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Mindestentfernung zur
Wohnung zu beachten.
2. Verpflegungskosten: Bei Auswärtstätigkeiten ab acht Stunden sieht der
Gesetzgeber nach wie vor Pauschalbeträge vor. Allerdings ist der steuerfreie
Abzug auf die ersten drei Monate pro Tätigkeitsstelle beschränkt.
Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit von bis zu vier Wochen werden nicht
angerechnet. Bei einer anderen Tätigkeitsstelle beginnt die Dreimonatsfrist
erneut.
3. Übernachtungskosten: Das neue Reisekostenrecht sieht keine Pauschalen für
Übernachtungen mehr vor. Deshalb sind jetzt alle Aufwendungen per Beleg zu
dokumentieren, um sie auch steuerlich geltend zu machen. Die Kosten werden
nunmehr in tatsächlicher Höhe anerkannt - egal wie lange die Auswärtstätigkeit
dauert.
4. Reisenebenkosten: Von der Buchungsgebühr über Parkkosten bis hin zu
Aufwendungen für die Gepäckaufbewahrung: Der Fiskus erkennt Reisenebenkosten in
tatsächlicher Höhe an, was durch Quittungen zu belegen ist. Nicht abzugsfähig
bleiben dagegen Verwarnungs- und Bußgelder, die auf einer Dienstreise anfallen.
Bonn, 14. Februar 2008
Quelle: Pressemitteilung des BVBC |