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Künstlersozialabgabe - Strittige Fälle erkennen und vermeiden
Was ist Kunst? Diese landläufige Frage gewinnt jetzt für Unternehmen eine enorme
Bedeutung. Bislang wurde die gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgabe für
Aufträge an freie Kreative kaum überwacht, denn der Künstlersozialkasse standen
nur wenige Prüfer zur Verfügung. Unter der neuen Verantwortung der Deutschen
Rentenversicherung nehmen ab 2008 etwa 3.600 Betriebsprüfer bundesweit Firmen
routinemäßig unter die Lupe. Die Prüfung erfolgt bis zu fünf Jahren rückwirkend
und Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.
Unternehmen sind deshalb gut beraten, nun ihre Abgabepflicht zu prüfen.
Prinzipiell müssen alle Betriebe, die regelmäßig freie Künstler und Publizisten
beauftragen, Sozialabgaben entrichten. Maßgeblich ist immer die kreative
Leistung unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Auftraggebers.
Abgabepflichtige Beauftragungen zu erkennen, erweist sich in der Praxis oft als
schwierig. „In vielen Dienstleistungen können künstlerische Anteile enthalten
sein", weiß DHPG-Steuerberater Klaus Zimmermann. „Sind Teilleistungen als
künstlerisch zu bewerten, besteht die Gefahr, dass die Gesamtrechnung unter die
Sozialabgabepflicht fällt."
Gerade werbetreibende Firmen geraten jetzt leicht ins Visier der Behörden. Immer
wichtiger wird für diese Unternehmen eine schlüssige Auftragsdokumentation und
Vertragsgestaltung. Es ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine strikte Trennung
von künstlerischen und anderen Leistungen sinnvoll ist. Die verschärften
Kontrollen erfordern von allen Unternehmen eine erhöhte Aufmerksamkeit. „Schon
die quartalsweise Aktualisierung einer Firmen-Website durch einen
freiberuflichen Webdesigner kann als künstlerischer Akt gewertet werden", warnt
DHPG-Berater Klaus Zimmermann.
Vorsicht bei Leistungen mit gestalterischer Note
Die Künstlersozialabgabe fällt nicht nur bei Aufträgen an selbstständige Maler,
Musiker, Fotografen oder Journalisten an. Auch Leistungen von anderen
Berufsgruppen können als künstlerisch gewertet werden. Die DHPG-Berater nennen
Beispiele, wo bei einer regelmäßigen Beauftragung besondere Vorsicht geboten
ist.
1. Übersetzungen: Schon einfache Sprachübersetzungen für Werbebroschüren oder
Bedienungsanleitungen können als journalistische Leistung interpretiert werden.
Wortgetreue Übersetzungen oder Korrekturlesen erfordern hingegen keinen
Schöpfergeist.
2. Webdesign: Viele Websites sind Dauerprojekte und werden fortlaufend durch
externe Dienstleister gepflegt. Nur selten handelt es sich um reine
Programmierleistungen, die nicht der Abgabepflicht unterliegen.
3. Produktdesign: Bei vielen Produkten - auch in der Industrie - sind Designer
am Werk. Dabei ist es unerheblich, ob der schöpferische Aspekt für die
Funktionsfähigkeit eines Produktes maßgeblich ist (z.B. Verpackungen).
4. Promigast: Auch bei der Einladung von Prominenten zu Werbe-Veranstaltungen
ist Vorsicht geboten. Aktuelle Urteile werten sogar den Event-Auftritt von
Basketballprofi Dirk Nowitzki oder die Jury-Tätigkeit von Dieter Bohlen als
künstlerische Leistung.
Quelle: Pressemitteilung der DHPG Dr. Harzem & Partner KG |