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Pressemitteilung - Pressemitteilung im Managementportal

 

 

Haftung von Vorständen für Falschangaben auf einer Präsentationsveranstaltung

Machen die Vorstände einer AG auf einer Präsentationsveranstaltung zum Einwerben der Mittel für eine Kapitalerhöhung falsche Angaben zur Situation der Gesellschaft, so haften sie den Kapitalanlegern gegenüber persönlich für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.

Im entschiedenen Fall hatten die beklagten Vorstände auf einer Veranstaltung zur Einwerbung von Kapitalanlegern zur Finanzierung einer Kapitalerhöhung falsche Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft gemacht, zum Teil auch unter Bezugnahme auf einen Prospekt. Dies veranlasst eine Reihe von Anlegern zum Erwerb von teils großen Aktienpaketen. Etwa ein halbes Jahr später wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet, das zum Verkauf des Unternehmens an eine Investmentbank führte.

 

 

 

Die Klagen der Kapitalanleger auf Schadensersatz für die von ihnen investierten Kapitalbeträge Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten waren erfolgreich. Seine Entscheidung hat das Gericht wie folgt begründet und dabei die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung in diesen Fällen konkretisiert:

Die von einer aufklärungspflichtigen Person (Garant) gegebenen unrichtigen oder unvollständigen mündlichen Informationen sind diesen als ein Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo oder c.i.c., §§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) persönlich anzulasten. Dies rechtfertige sich daraus, dass er in einem solchem Fall als aufklärungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und für eine persönliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein darüber hinausgehendes, im Vergleich dazu "besonderes", persönliches Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe.

 

 

Wenn schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisiertes und anonymes Vertrauen des Anlageinteressenten eine persönliche Haftung begründe, so muss das erst recht dann gelten, wenn solche Garanten - wie hier die Beklagten - den Anlegern bei Anbahnung des Vertrages persönlich gegenübertreten und etwa einen Prospekt oder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amtes und ihrer besonderen Sachkunde des Anlageobjekts erläutern oder dazu ergänzende Angaben machen.

BGH vom 2.6.2008, Az. II ZR 210/06

 

Quelle: Mitteilung des Memento Verlags vom 08.08.2008

 

 

 

 

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Stand: 13. Dezember 2014