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Pressemitteilung - Pressemitteilung im
Managementportal
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Haftung von Vorständen für Falschangaben auf einer
Präsentationsveranstaltung
Machen die Vorstände einer AG auf einer Präsentationsveranstaltung zum
Einwerben der Mittel für eine Kapitalerhöhung falsche Angaben zur Situation der
Gesellschaft, so haften sie den Kapitalanlegern gegenüber persönlich für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des
Verschuldens bei Vertragsschluss.
Im entschiedenen Fall hatten die beklagten Vorstände auf einer Veranstaltung
zur Einwerbung von Kapitalanlegern zur Finanzierung einer Kapitalerhöhung
falsche Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft gemacht, zum Teil
auch unter Bezugnahme auf einen Prospekt. Dies veranlasst eine Reihe von
Anlegern zum Erwerb von teils großen Aktienpaketen. Etwa ein halbes Jahr später
wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet, das zum Verkauf
des Unternehmens an eine Investmentbank führte.
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Die Klagen der Kapitalanleger auf Schadensersatz für die von ihnen
investierten Kapitalbeträge Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die
Beklagten waren erfolgreich. Seine Entscheidung hat das Gericht wie folgt
begründet und dabei die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung in diesen
Fällen konkretisiert:
Die von einer aufklärungspflichtigen Person (Garant) gegebenen unrichtigen
oder unvollständigen mündlichen Informationen sind diesen als ein Verschulden
bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo oder c.i.c., §§ 280 Abs. 1, § 311 Abs.
2 BGB) persönlich anzulasten. Dies rechtfertige sich daraus, dass er in einem
solchem Fall als aufklärungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und für
eine persönliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein darüber
hinausgehendes, im Vergleich dazu "besonderes", persönliches Vertrauen der
Anleger in Anspruch genommen habe.
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Wenn schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisiertes und anonymes
Vertrauen des Anlageinteressenten eine persönliche Haftung begründe, so muss das
erst recht dann gelten, wenn solche Garanten - wie hier die Beklagten - den
Anlegern bei Anbahnung des Vertrages persönlich gegenübertreten und etwa einen
Prospekt oder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amtes und ihrer
besonderen Sachkunde des Anlageobjekts erläutern oder dazu ergänzende Angaben
machen.
BGH vom 2.6.2008, Az. II ZR 210/06
Quelle: Mitteilung des Memento Verlags vom 08.08.2008
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