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Welche Angaben verlangt der Fiskus im Fahrtenbuch?

 

Auf die Nachvollziehbarkeit des Fahrtenbuchs legt die Betriebsprüfung ganz besonderen Wert. Wenn Sie auf die Einhaltung der folgenden elf Gebote achten, sind Sie vor unliebsamen Überraschungen sicher und umgehen die viel gefürchteten Todsünden beim Ausfüllen dieses Dokuments.

 

·         Datum und Kilometerstand zu Beginn jeder einzelnen beruflichen Fahrt dokumentieren

·         Datum und Kilometerstand auch zum Ende der beruflichen Fahrt im Fahrtenbuch festhalten

·         Reiseziel (die Angabe muss auch für einen Außenstehenden leicht nachvollziehbar sein) bei Umwegen auch Reiseroute

·         Reisezweck oder Grund der Reise

·         Aufgesuchte Gesprächspartner ( mit Namen, die Angaben können in einem gesonderten Verzeichnis geführt werden)

·         Alle Umwege und "Irrfahrten" müssen aufgezeichnet werden

·         Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter müssen angeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Zwischenentfernungen müssen nur dann angegeben werden, wenn sich gegenüber der direkten Fahrstrecke Abweichungen (zum Beispiel durch Verfahren) ergeben haben

·         Taxifahrer müssen die einzelnen Strecken nur aufzeichnen, wenn sie außerhalb des "Pflichtgebietes" unterwegs sind

·         Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einem Kürzel eingetragen werden

·        Für Privatfahrten reicht die Kilometer Angabe aus ("privat 56km")

·         Ausnahmen gelten für sicherheitsgefährdete Personen (Näheres hierzu entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl Teil I, Seite 654)

 

 

Mit freundlicher Genehmigung des Verlag für die deutsche Wirtschaft AG

http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/buchfuehrung/arbeitshilfe_07232.html