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Kapitalgesellschaften - Sind Verlustvorträge noch zu retten?
von DPHG Dr. Harzem & Partner KG
„Keine Rücksicht auf Verluste" lautet die neue Devise des Gesetzgebers. Um die
Absenkung des Körperschaftssteuersatzes von 25 auf 15 Prozent gegen zu
finanzieren, beschränkt der Fiskus die Nutzung von Verlusten und
Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften noch massiver. Anknüpfungspunkt
hierfür ist allein der Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
Noch können Kapitalgesellschaften bestehende Verlustvorträge für die
Körperschafts- und Gewerbesteuer mit Gewinnen verrechnen. Zwar bestehen bislang
bereits Restriktionen, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden,
doch niedrigere Quoten waren bisher unschädlich. Zudem setzen die Beschränkungen
voraus, dass die Kapitalgesellschaft nach der Anteilsübertragung zusätzlich mit
überwiegend neuem Betriebsvermögen ausgestattet wurde und dies nicht der
Sanierung diente.
Die ab 2008 geltende Neuregelung verschärft die Restriktionen für die Nutzung
von Verlusten erheblich. Generell sind zwei Fälle zu unterscheiden - und zwar
aus Erwerbersicht: Ausschlaggebend ist zum einen ein Erwerb von mehr als 25
Prozent der Anteile oder Stimmrechte, aus dem ein anteiliger Wegfall der im
Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Verluste und Verlustvorträge resultiert. Zum
anderen führt ein Erwerb von mehr als 50 Prozent zum gänzlichen Ausschluss.
Betroffen sind hiervon jeweils unmittelbare und mittelbare Übertragungen. Finden
sie innerhalb von fünf Jahren statt, werden sie zusammengerechnet.
Langfristig planen, kurzfristig handeln
Der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfordert jetzt ein besonderes
Augenmerk. Nur wer vorausschauend denkt und schnell agiert, kann Verlustvorträge
gegebenenfalls noch uneingeschränkt verrechnen - auch innerhalb der eigenen
Unternehmensgruppe. Die Berater der DHPG weisen auf wichtige Prüfpunkte hin.
1. Verlustvorträge identifizieren: Gerade bei Unternehmensstrukturen mit
mehreren Kapitalgesellschaften ist genau zu prüfen, welche Verlustvorträge
tatsächlich vorliegen. Selbst wenn handelsrechtlich kein Verlustvortrag
existiert, kann dies steuerlich - insbesondere wegen der seit 2004 bestehenden
Mindestbesteuerung - anders sein.
2. Anteilsgrenzen beachten: Werden mehr als 50 Prozent der Anteile auf einen
Erwerber, nahe stehende Personen oder eine Erwerbergruppe übertragen, gehen ab
2008 alle Verlustvorträge verloren. Zwischen 25 und 50 Prozent kommt es zu einem
quotalen Verlust. Es ist zu überlegen, hohe Anteilsübertragungen noch vor dem
31.12.2007 durchzuführen, oder zumindest zu beginnen, da dann noch die
Altregelung gilt. Genaue Planung ist notwendig, weil ab 2008 die Neuregelung
parallel anwendbar ist.
3. Zeitraum berücksichtigen: Der Beobachtungs- und Zusammenrechnungszeitraum
beträgt 5 Jahre, auch für mittelbare Anteilsübertragungen. Erfolgt innerhalb
dieser Zeit etwa eine weitere Übertragung, drohen womöglich unangenehme
Rechtsfolgen. Eine vorausschauende und sorgfältige Planung wird zur Pflicht.
Die Neuregelung erstreckt sich auch auf wirtschaftlich vergleichbare
Sachverhalte. Infolgedessen können insbesondere Kapitalerhöhungen schädlich
sein. Familienmitglieder, Schwestergesellschaften oder die vom Gesetzgeber
kreierte so genannte Interessengemeinschaft werden zusammen als ein Erwerber
betrachtet, warnen die Rechts- und Steuerexperten der DHPG.
Es ist weder eine Sanierungs- noch Konzernklausel vorgesehen. Das hat zur Folge,
dass die Erhaltung von Verlustvorträgen - z. B. bei Reorganisationen -
genauestens geplant werden muss. „Da neben dem Erbfall, den die Finanzverwaltung
bislang als unschädlich behandelt und dies hoffentlich in Zukunft beibehält,
auch die vorweggenommene Erbfolge schädlich ist, ist besonders bei Übertragungen
an nahe stehende Personen große Vorsicht geboten", warnt DHPG-Berater Dr.
Heinrich Watermeyer. „Der Fiskus rechnet genau nach. Auch geringe
Anteilsübertragungen können in der Summe schädlich sein."
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