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GmbH-Reform - Neue Chancen für die GmbH
Lange Zeit schien die „Limited" der deutschen „GmbH" den Rang abzulaufen. Durch
die Novellierung des GmbH-Rechtes rückt jetzt die GmbH wieder stärker in den
unternehmerischen Fokus. Mit geplanten Vereinfachungen wie der Herabsetzung des
Mindestkapitals auf 10.000 Euro oder der Bereitstellung von Vertragsmustern soll
die GmbH wieder an Stellenwert gewinnen. „Es gibt zukünftig noch weniger Gründe,
sich für eine Limited zu entscheiden", sagt DHPG-Experte Dr. Andreas Rohde, der
als Rechtsanwalt und Steuerberater die Zweckmäßigkeit einer Rechtsformwahl
umfassend einzuschätzen weiß.
Für viele Firmengründer ist die Rechtsform der Limited offenbar immer noch
verlockend: Sie verspricht, eine schnelle, unbürokratische und kostengünstige
Alternative zur GmbH zu sein. Besonders attraktiv erscheint das geringe
Mindestkapital von nur einem englischen Pfund. Doch gerade das erweist sich in
der Praxis als besonders tückisch. Die mangelnde Kapitalausstattung von
Limited-Gesellschaften ist ein Hemmschuh nicht nur in Finanzierungsfragen. Die
Limited genießt bei Kreditinstituten, Investoren und Geschäftspartnern nicht den
allerbesten Ruf. Schon bei der Eröffnung eines Firmenkontos reagieren viele
Banken skeptisch und räumen nur ungern eine Kreditlinie ein. Auch bei Kunden und
Lieferanten überwiegt die Skepsis gegenüber der Limited.
Achtung Limited: Scheinbar einfach, aber viele Fallstricke
Die Gründung einer Limited gilt als unkompliziert und kostengünstig. Doch viele
Versprechungen erweisen sich in der Praxis als nicht haltbar. Die DHPG-Berater (www.dhpg.de)
weisen auf folgende Aspekte hin, auf welche Firmengründer vorbereitet sein sollten:
1. Erschwerte Fremdfinanzierung: Eine Limited steht tendenziell unter dem
Verdacht, kapitalschwach und unseriös zu sein. Wer Banken und andere
Fremdkapitalgeber überzeugen will, muss zuerst gegen ein negatives Image
ankämpfen.
2. Doppelte Verwaltung: Deutsche Firmen mit Sitz in Großbritannien haben
doppelte Pflichten, teilweise in fremder Sprache. Sie müssen in England einen
Geschäftssitz unterhalten und einen Jahresabschluss einreichen, gleichzeitig
aber ihre Steuererklärung in Deutschland abgeben.
3. Unklare Rechtslage: Für eine Limited gilt das englische Gesellschaftsrecht.
Schon einfache Rechtsfragen können umständliche Klärungsprozesse in Gang setzen.
Für eine kompetente Rechtsberatung entstehen schnell hohe Zusatzkosten.
4. IHK-Beiträge: Sofern eine Limited eine Niederlassung in Deutschland
unterhält, ist sie Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer und
unterliegt somit der Beitragspflicht. Zudem muss sie nach §§ 13d, 13e HGB ins
Handelsregister eingetragen sein.
5. Verbleibendes Haftungsrisiko: Auch der Geschäftsführer einer Limited haftet
unter bestimmten Voraussetzungen des deutschen und englischen Rechts mit seinem
Privatvermögen.
„Gerade nach der Reform des GmbH-Gesetzes wird die GmbH die bessere Alternative
zur Limited darstellen", resümiert Dr. Andreas Rohde von der DHPG.
Kontakt:
DHPG Dr. Harzem & Partner KG,
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Fax: 0228.81000-20
www.dhpg.de
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